Isocyanathältige Stoffe

Gefahren

Sensibilisierung des Immunsystems
stark reizende Wirkung auf Augen, Haut und Schleimhäute

Sicherheitsmaßnahmen

Eine verständliche Unterweisung, gegebenenfalls eine effektive Absaugung und eine gewissenhafte persönliche Arbeitshygiene sowie die geeignete Schutzausrüstung sind wichtig für die Vermeidung von Erkrankungen.
Hautkontakt und das Einatmen von Isocyanat-Aerosol oder -Dampf muss unbedingt vermieden werden.
Es sind die Luftgrenzwerte einzuhalten.
Beim Einsatz von isocyanathältigen PU-Schäumen ist besonders darauf zu achten, dass es zu keinem Hautkontakt kommt, das betrifft auch den nicht voll ausgehärtetem PU-Schaum im Zuge der Reinigung der Schaumpistole.
Beim flächigen Auftragen von isocyanathältigen Klebstoffen Nitrilhandschuhe tragen.
Arbeitsplatzhygiene:
Arbeitskleidung, Schutzkleidung und PSA, die mit Isocyanaten verunreinigt worden sind, sind zu wechseln, gründlich zu reinigen oder zu entsorgen.
Arbeits- und Straßenkleidung sind getrennt voneinander aufzubewahren. Kontaminierte Arbeitskleidung darf erst nach dem Waschen wieder angezogen werden.
In Arbeitsräumen und an Arbeitsplätzen, an denen mit Isocyanaten gearbeitet wird, sind Nahrungs- und Genussmittel weder aufzubewahren noch zu konsumieren.
Vor Arbeitspausen und nach Arbeitsende müssen die Hände gewaschen werden, um die Aufnahme über die Nahrung oder beim Rauchen und um Verschleppungen (z. B. über Türschnallen, Schalter, Telefone, Werkzeuge, Bauteile) zu vermeiden. Einweghandtücher werden empfohlen.

Persönliche Schutzausrüstung

lt. Sicherheitsdatenblatt
Atemschutz
Augen-und Gesichtsschutz
Körperschutz (zB. leichte Vollschutzanzüge)
Hand- und Hautschutz (zB Nitrilhandschuhe)

Qualifikation/Beschäftigungsverbote

Schwangere und stillende Mütter dürfen Tätigkeiten, bei denen sie mit Isocyanaten in Berührung kommen, nicht durchführen.
Jugendliche dürfen nur im Rahmen ihrer Ausbildung und nur unter Aufsicht mit Isocyanaten arbeiten.

Prüfungen

ggf. Grenzwert-Vergleichsmessungen

Aufliegende Unterlagen

Eine Grenzwert-Vergleichsmessung ist nicht erforderlich, wenn durch eine Bewertung nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Vergleichsdaten (z. B. Messergebnisse vergleichbarer Arbeitsplätze) repräsentativ für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen wird, dass die anzuwendenden Grenzwerte unterschritten werden (§ 28 Abs. 5 der Grenzwerteverordnung). Umfangreiche Vergleichsdaten, die eine Grenzwert-Vergleichsmessung und Kontrollmessungen erübrigen, liegen vor.
Bei Verarbeitungen ohne Aerosolbildung (z.B. Schäume) und Verarbeitungstemperaturen bis 50°C im Freien und in Innenräumen sind Luftbelastungen durch die zumeist im Baubereich üblichen Diisocyanate zu vernachlässigen. Sollte es bei der Verarbeitung zu Aerosol-Bildung kommen, besteht jedoch erhebliche Gesundheitsgefahr.

Weiterführende Literatur

AschG § 4-7 und 4. Abschnitt Arbeitsstoffe
VGÜ
AUVA M.plus 361 Sicherer Umgang mit isocyanathältigen Arbeitsstoffen mit Checkliste zur Evaluierung
Diisocyanate am Bau Leitfaden für Anwender (WKO)
Leitfaden des BMK: „Die neue Beschränkung von Diisocyanaten nach REACH“
Baumappe B18 Chemikalien / Gefährliche Arbeitsstoffe