Unterweisung

Sicherheitsmaßnahmen

Über bereits erworbene Fachkenntnisse hinausgehende Kenntnisse bezüglich Arbeitsdurchführung, Verhalten, anzuwendende Schutzmaßnahmen, zu tragende Schutzausrüstung.
In verständlicher Form (FremdarbeiterInnen - Bei Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen), mind. 1x jährlich, bzw. nach Unfall oder Beinahe-Unfall sowie bei Arbeitsaufnahme, Einführung von neuen Methoden, Geräten und Arbeitsstoffen, nachweislich. Nach erfolgter Unterweisung ist in geeigneter Form zu prüfen, ob die Unterweisung verstanden wurde.

Aufliegende Unterlagen

- Aufzeichnungen über Durchführung der Unterweisungen
- Aufzeichnungen über jährliche Einsatzübung für Notfälle
- Nachweise über Prüfungen und Kontrollen von Feuerlöschgeräten und Feuerlöschanlagen
(auf der Baustelle aufliegend wenn ArbeitnehmerInnen länger als 5 Tage auf der Baustelle beschäftigt werden)

Weiterführende Literatur

BauV §154
ASchG § 14 Unterweisung
AM-VO § 5 Unterweisung
Baumappe B1 Gefahrenevaluierung, B3 Baustellenvorbereitung, Z2 Arbeitssicherheit im Betrieb"