Alkohol und Suchtmittel

Gefahren

Allgemeine Gefahr

Sicherheitsmaßnahmen

Der Genuss alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit ist verboten.
Arbeitnehmer, die sich offenbar in einem durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, in dem sie sich selbst oder andere auf der Baustelle Beschäftigte gefährden könnten, dürfen auf der Baustelle nicht beschäftigt werden und dürfen die Baustelle nicht betreten. Der Genuss alkoholhältiger Getränke während der Arbeitszeit ist verboten. Bei derartigen Beeinträchtigungen des/der Arbeitnehmers/in ist diese/r von der Baustelle zu verweisen (Heimweg regeln).

Weiterführende Literatur

BauV §§ 5 und 156
AUVA M 015.1 Vom Konsum zum Genuss (Alkohol)
Baumappe B22 Alkohol und Suchtmittel