Brandschutzmaßnahmen festlegen und durchführen.
Information der Aufsichtsführenden.
Feuerlöscheinrichtungen installieren, kennzeichnen und kontrollieren.
Bei Gasgeruch aus versperrten Räumen/Gebäuden GVU (Notrufnummer 128), Feuerwehr (122), Polizei (133) verständigen. Gefahrenbereich absichern.
Wenn Gefahr durch Sauerstoffmangel: Selbstretter vorsehen
Vom Arbeitgeber bestellte, für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer verantwortliche Person
Feuerlöscher alle 2 Jahre prüfen
Regelmäßige Überprüfung
- Aufzeichnung über jährliche Einsatzübung bei Brandalarm
- Brandschutzordnung
- Brandalarmplan
- Nachweise über Prüfungen und Kontrollen von Feuerlöschgeräten und Feuerlöschanlagen
(gesetzlich wenn Arbeitnehmer länger als 5 Tage auf der Baustelle beschäftigt sind)
Baumappe B11 Brandschutz
BauV 5. Abschn. Brandschutzmaßnahmen
Brandschutzordnung, wenn von Behörde gefordert
AStV 5. Abschn. Erste Hilfe und Brandschutz