Lagerräume

Sicherheitsmaßnahmen

Raum geeignet und zweckmäßig.
Bei Gefahr der Überlastung: Tragfähigkeit dauerhaft kennzeichnen, Versperrmöglichkeit vorsehen, bei Brandgefahr Feuerlöscher bereithalten
Bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gilt zudem:
keine Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Ein-, Aus- und Durchgängen, Durchfahrten, Dachböden, auf und unter Stiegen, Rampen, Laufstegen, Podesten, auf Fluchtwegen und bei Notausgängen udgl., generell nicht in schlecht durchlüfteten Bereichen.
Feuerlöscher
zulässige Lagermengen nicht überschreiten
Elektroinstallation Ex-geschützt und nur Verwendung von Ex-geschützten Geräten/Werkzeugen (siehe Bestimmungen für ein Chemikalienlager)

Prüfungen

Jährlich

Weiterführende Literatur

AStV § 10 Lagerungen
BauV §15 Lagerung
VbF
Baumappe D24 Lagerung