Lärm

Gefahren

Gehörschädigung

Sicherheitsmaßnahmen

Der Lärmpegel am Arbeitsplatz ist durch geeignete organisatorische und technische Maßnahmen so gering als möglich gehalten werden. Wird der Auslösewert von 80 dB überschritten, sind den betroffenen Arbeitnehmern geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Wird der Expositionsgrenzwert von 85 DB überschritten, müssen von den Arbeitnehmern die Gehörschutzmittel auch benützt werden. Für Auslösewert und Expositionsgrenzwert beträgt der Beurteilungszeitraum 1 Arbeitstag (= 8 h), bei erheblichen Schwankungen der Lärmexposition kann als Beurteilungszeitraum 1 Woche (= 40 h) gewählt werden.
Es ist ein Verzeichnis jener Arbeitnehmer zu führen, die einer über dem Expositionsgrenzwert liegenden Lärmeinwirkung ausgesetzt sind. Dieses Verzeichnis ist nach Ende der Exposition der AUVA zu übermitteln.

Persönliche Schutzausrüstung

Gehörschutz

Weiterführende Literatur

PSA-V § 11
ASchG § 65
VOLV §§ 3-4
Baumappe C2 Gehörschutz
AUVA M 019 Gesetzliche Bestimmungen für Lärmbetriebe