Jugendschutz

Sicherheitsmaßnahmen

Jugendliche im Sinne des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes (KJBG) sind Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die nicht als Kinder im Sinne § 2 Abs. 1 glten. Kinder im Sinne des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes (KJBG) sind bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres bzw. bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.
Die Bestimmungen des KJBG gelten für Jugendliche die in einem Dienstverhältnis, einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen.
Wenn Arbeiten für Jugendliche unter Aufsicht erlaubt sind, ist unter Aufsicht die Überwachung durch eine geeignete fachkundige Person, die jederzeit unverzüglich zum Eingreifen bereitstehen muss, zu verstehen.
Vor Beginn der Beschäftigung ist die Einhaltung der unter "Fachkunde" im jeweiligen Stichwort angegebenen Maßnahmen sicherzustellen.

Weiterführende Literatur

KJBG-VO §§ 1 - 7
KJBG §§ 2-3
Baumappe B1 Gefahrenevaluierung, Z2 Arbeitssicherheit im Betrieb