Arbeit in Behältern, Schächten und Gruben

Gefahren

Ersticken
Gesundheitsgefährdend
Staub/Dämpfe/Rauch
Kippen/Herabfallen
Verschütten

Sicherheitsmaßnahmen

Es muss sichergestellt sein, dass weder Sauerstoffmangel auftreten kann, noch gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche Stoffe vorhanden sind: Sonst sind notwendige Schutzmaßnahmen durch die Aufsichtsperson schriftlich anzuordnen
Behälter/Schacht/Grube erst nach Erlaubnis betreten
ständig anwesender Beobachter
Keine flüssigen Brennstoffen verwenden
Keine offene Flamme, explosionsgeschützte Leuchten
ausreichende Belüftung
BauV §§120 bis 122 exakt einhalten!

Persönliche Schutzausrüstung

geeigneten Atemschutz vorsehen, bei Gefahr durch Staub, Gas, Dampf.
Sicherheitsschuhe / -stiefel bei Gefahr einer Fußverletzung
Schutzhandschuhe
Knieschützer bei Arbeiten in knieender Haltung
Schutzhelm bei Gefahr von herabfallenden Materialien

Aufliegende Unterlagen

Anordnung zu Schutzmaßnahmen bei Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Gräben, Künetten, Kanälen und Rohrleitungen (gesetzlich wenn Arbeitnehmer länger als 5 Tage auf der Baustelle beschäftigt sind)

Weiterführende Literatur

Baumappe D20 Arbeiten in Behältern
BauV § 5 und 17. Abschnitt: Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Gräben, Künetten, Kanälen und Rohrleitungen
AUVA M 327 Arbeiten in und an Behältern
AUVA M 025 Heben und Tragen, Schieben und Ziehen
AM-VO §§ 50 - 51 Behälter, Silos, Bunker
ASchG §§ 4 - 7 und 64