Einatmen von Asbestfasern
Meldung von Asbestarbeiten:
Arbeiten bei denen Arbeitnehmer Asbeststaub ausgesetzt sind oder sein können, sind vor Beginn der Arbeiten dem zuständigen Arbeitsinspektorat zu melden unter Angabe von Ort, Beginn und Dauer der Arbeiten, Art der Arbeitsvorgänge, Zahl der exponierten Arbeitnehmer, Angaben zur Exposition, beabsichtige Schutzmaßnahmen.
Diese Meldung ist nicht erforderlich, wenn die Arbeitnehmer bei den Arbeiten nur gelegentlich Expositionen von max. 15.000 F/m3 ausgesetzt sind und die Gefahrenermittlung ergeben hat, dass es zu keiner TRK-Wert-Überschreitung kommt:
bei kurzen Wartungsarbeiten an nicht brüchigen Materialien
bei Entfernung von intakten Materialien ohne Beschädigung
bei Einkapselung und Einhüllung der asbesthaltigen Materialien
bei Probenahmen
bei Rauchfangkehrerarbeiten an asbesthaltigen Schornsteinen
bei Anbohren von Asbestzement-Fassadenplatten
beim Ausbau von asbesthaltigen Material (Elektrospeicher, Flachdichtungen)
bei Pumpen, Armaturen, Fugenkitt bei Fenster, Türen)
beim zerstörungsfreien Ausbau von Asbestzement-Rohrleitungen
beim Entfernen von einzelnen Asbestzement-Platten
(§§ 21, 22 GKV)
Arbeitsplan:
Vor Beginn von Abbrucharbeiten oder der Entfernung von asbesthaltigen Materialien (Gebäude, Bauten, Tunnelbauten Bergbauanlagen etc.) ist ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen, der insbesondere folgendes vorzusehen hat:
Asbest ist grundsätzlich vor Beginn der Abbrucharbeiten zu entfernen
Ggf. sind Atemschutzgeräte und sonstige PSA zur Verfügung zustellen
Nach Abschluss der Arbeiten wird geprüft, dass keine Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz mehr besteht.
(§ 23 GKV)
Die Asbestfaserkonzentration ist in geeigneter Weise gemäß § 24 GKV zu messen.
Die betroffenen Arbeitnehmer sind gemäß § 25 GKV zu informieren und zu unterweisen.
Die Exposition ist durch zusätzliche Maßnahmen gemäß § 26 GKV zu minimieren:
Reinigung der Arbeitsbereiche und Arbeitsmittel,
Aufbewahrung von verunreinigten Kleidung in geschlossenen Behältnissen
Demontage von Asbestzement-Bauteilen möglichst zerstörungsfrei im Ganzen, dennoch entstandene Bruchstücke sind in reißfesten Säcken zu sammeln und ohne Staubentwicklung abzutransportieren)
Asbestzement-Bauteile nur mit Handgeräten oder langsam laufenden Arbeitsgeräten mit Absaugung oder mit Arbeitsmittel im Nassverfahren bearbeiten; das Schneiden mittels Trennscheibe ist verboten.
Ist trotz aller obiger Maßnahmen eine Grenzwertüberschreitung vorherzusehen, sind folgende Maßnahmen durchzuführen:
Kennzeichnung des Arbeitsbereiches durch Warnschilder
Abschottung des Arbeitsbereiches, Betreten nur durch eine Schleusenanlage, Unterdruckhaltung, Absaugung der Luft aus dem Arbeitsbereich und Abführung über Filter ins Freie
Entsprechende Schutzkleidung für die Arbeitnehmer
Ausstattung der Arbeiter mit Frischluftgeräten oder mit motorunterstützten Filtergeräten mit Partikelfilter
Nach Ende der Arbeiten: Abwaschen der Schutzanzüge im Schleusenbereich, vorsehen von Duschen im Schleusenbereich
(§ 27 GKV)
Atemschutz
Ganzkörperschutz
für Jugendliche verboten
keine schwangeren Personen und stillende Mütter
für Lehrlinge unter Aufsicht erlaubt
Arbeitsplan
GKV
KJBG-VO
M.plus 267 Richtiger Umgang mit Asbest, M.plus 267.1 Information und Unterweisung bei Asbestexposition
Baumappe D25 Arbeiten mit Asbest
Leitfaden und Muster für Arbeitsplan unter www.wko.at/dachdecker
VGÜ